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1. Das neue türkische Scheidungsrecht (in Kraft getreten am 12.05.1988) gibt im Gegensatz zur früheren Gesetzeslage auch dem schuldigen Ehepartner die Möglichkeit, die Scheidung zu beantragen. Jedoch hat die beklagte Partei in diesem Fall das Recht, hiergegen Einspruch einzulegen, Art. 134 TÜrK. ZGB. 2. Der Widerspruch gegen die Scheidung ist nicht rechtsmißbräuchlich nach Art. 134 Abs. 2 S. 2 TürK. ZGB, wenn aus der Ehe zwei Kinder hervorgegangen sind (10 und 11 Jahre alt) und die beklagte Partei glaubhaft erklärt, im Interesse der Kinder die ehelichen Bindungen aufrecht erhalten zu wollen. 3. Ist die Ehe zwischen zwei Türken zu scheiden, so ist das türkische materielle Recht gemäß Art. 17 Abs. 1 S.1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB anwendbar, da eine Rück- oder Weiterverweisung im türkischen Recht fehlt.
EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 16 FamRZ 1991, 442 NJW 1991, 1430 [...]
1. In einem Unterhaltsrechtsstreit (hier: Kindesunterhalt) ist nach Art. 18 Abs. 1, 2 EGBGB nicht schon dann deutsches Recht anzuwenden, wenn ein Anspruch nach der grundsätzlich gegebenen ausländischen Anspruchsgrundlage verneint wird (hier: fehlende Leistungsfähigkeit nach niederländischem Recht). 2. Vielmehr greift das deutsche Recht erst dann ein, wenn das ausländische Recht dem Berechtigten einen Unterhaltsanspruch überhaupt versagt, weil es an einer Anspruchsgrundlage fehlt, wenn also feststeht, daß ein Anspruchsteller aus der familienrechtlichen Beziehung überhaupt keinen Unterhalt erlangen kann.
FamRZ 1996, 1240 IPrax 1997, 46 NJWE-FER 1996, 55 (LS) [...]