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Hat sich der Unterhaltsschuldner in einem Vergleich zur Zahlung des Regelunterhalts verpflichtet und dabei den zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gültigen Regelbedarfssatz eingesetzt, ohne eine Erhöhung des Unterhaltsbetrags ab Inkrafttreten einer neuen Regelbedarfsverordnung zu erwähnen, führt § 1615h BGB nicht zu einer Neufestsetzungssperre. Die vertragliche Vereinbarung einer Herabsetzung des Regelunterhalts gemäß § 1615h BGB ist wirksam nur durch einen - in Form eines Prozentsatzes des Regelbedarfs bezeichneten - Abschlag (§ 642d Abs. 2 ZPO) möglich.
DAVorm 1974, 469 LSK-FamR/Hannemann, § 1615h BGB LS 15 [...]
1. Die Vergütung eines Vereinsbetreuers bemißt sich nach den tatsächlich erforderlichen Fachkenntnissen. 2. Die Bearbeitung sozialhilferechtlicher Probleme rechtfertigt einen Stundensatz von 40 DM. 3. Ein Vorschuß kann in der Regel höchstens für drei Monate gewährt werden.
FamRZ 1994, 125 NiedersRpfl 1993, 218 Rpfleger 1994, 240 [...]