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Die 'Beendigung der Zuziehung' des Betreuers im Sinne des § 15 Abs. 2 ZSEG ist in der Beendigung des konkreten Betreueramtes zu sehen. Erst dann beginnt die Frist von drei Monaten, innerhalb der Aufwendungsersatz und Vergütung durch den Betreuer eines mittellosen Betreuten gegen die Landeskasse geltend gemacht werden muß.
a.A. AG Celle, 30.12.1995, Az. 25 XVII K 293, FamRZ 1996, 759 m.w.H. FamRZ 1998, 1449 [...]