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1. Ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB kann derart angeordnet werden, daß die Einwilligung des Betreuers nur bei Verpflichtungen notwendig ist, die eine bestimmte Höhe (hier 500 DM) übersteigen. 2. Die Festlegung eines Betrages von 500 DM kann nicht mehr als Bestimmung der Geringfügigkeitsgrenze des § 1903 Abs. 3 BGB angesehen werden. Vielmehr handelt es sich um eine Einschränkung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Angelegenheiten. 3. Voraussetzung für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes ist nicht unbedingt die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten. Es muß allerdings feststehen, daß der Betreute insoweit seinen Willen nicht frei bestimmen kann.
BayObLGZ 1993 Nr. 82 BtPrax 1994, 30 EzFamR aktuell 1994, 93 FamRZ 1994, 1135 MDR 1994, 173 [...]
1. Dem Betreuten ist im Beschwerdeverfahren ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn er bei seiner persönlichen Anhörung nur schwer ansprechbar ist. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Vormundschaftsgericht wirkt im Hinblick auf § 67 Abs. 2 FGG nur für die erste Instanz. 2. Die Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten (Rechtsanwalt) für das Beschwerdeverfahren durch den Betreuer macht die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 67 Abs. 1 S. 3 FGG nicht entbehrlich, wenn der Prozeßbevollmächtigte ausschließlich im Namen des Betreuers beauftragt ist. 3. In der Regel hat das Beschwerdegericht, das die Betreuerauswahl für fehlerhaft hält, einen geeigneten Betreuer selbst zu bestellen und nicht das Verfahren an das Vormundschaftsgericht zurückzuverweisen.
BayObLGZ 1993 Nr. 5 EzFamR aktuell 1993, 95 FamRZ 1993, 602 Rpfleger 1993, 283 [...]