Sortieren nach
Macht ein nichteheliches Kind einen Unterhaltsanspruch in Höhe des pauschalierten Regelunterhalts geltend, dann muß es darlegen, daß es keine anrechenbaren anderweitigen Leistungen erhält, die zu einer Minderung der Pauschalsätze führen würden.
Anmerkung Brüggemann, DAV 1973, 210 DAVorm 1973, 210 LSK-FamR/Hannemann, § 1615g BGB LS 13 [...]
»Zur Neuberechnung des eigenen angemessenen Unterhalts des Unterhaltsschuldners im Rahmen des Elternunterhalts: a) dem Unterhaltsschuldner ist ein erhöhter große Mindestselbstbehalt zu belassen. Er ist in der Regel dadurch zu ermitteln, daß auf den großen Mindestselbstbehalt, der nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte gegenüber volljährigen Kindern und Ehegatten heranzuziehen ist, ein Zuschlag von regelmäßig etwa 30% gemacht wird. b) Zusätzlich zu dem erhöhten großen Mindestselbstbehalt sind dem Unterhaltspflichtigen noch die Mittel zu belassen, die er zur Deckung derjenigen Aufwendungen benötigt, die seine bisherige Lebensstellung geprägt haben, sofern sie sich im Rahmen einer objektiven vernünftigen Lebensführung halten, wie insbesondere erhöhte Kosten des warmen Wohnens, Rücklagen für den Erhaltungsaufwand von Wohnungseigentum, Ersatzbeschaffung für langlebige Konsumgüter einschließlich eines Kraftfahrzeugs, zusätzliche Altersversorgung, übliche Versicherungen im Rahmen der Daseinsvorsorge usw. (erweiterter Selbstbehalt). c) Bei der Ermittlung des zusätzlich zu belassenden erhöhten Wohnbedarfs ist der in dem kleinen Mindestselbstbehalt bereits enthaltene Anteil für warmes Wohnen (bis zum 31.12.1995: 400 DM und ab dem 1.1.1996: 430 DM monatlich) ebenfalls um etwa 30% vorab zu erhöhen. d) Der Betrag, der oberhalb des erhöhten großen Mindestselbstbehalts und gegebenenfalls des erweiterten Mindestselbstbehalts für Unterhaltszwecke zur Verfügung steht, ist zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem Unterhaltsberechtigten nach Kopfteilen aufzuteilen (entsprechend §1609 BGB).«
DAVorm 1996, 523 FamRZ 1996, 753 NJWE-FER 1997, 7 SchlHA 1996, 105 [...]
Haben die Eltern erst nach der Geburt des Kindes geheiratet und zunächst den jeweils bei der Eheschließung geführten Familiennamen beibehalten, so erstreckt sich der später von den Eltern gewählte gemeinsame Familiennamen auch auf das Kind. Dem steht § 1720 Abs. 2 BGB nicht entgegen. Einer Anschließung des Kindes an die nachträgliche Wahl des Ehemanns durch die Eltern bedarf es nur, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt bereits das fünfte Lebensjahr vollendet hat.
Anmerkung Döring FamRZ 1996, 1565 FamRZ 1996, 1564 NJWE-FER 1997, 79 [...]