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1. Das Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG ist nicht gebührenfrei. Vielmehr entstehen Gebühren nach § 99 KostO, § 11 Abs. 1 VAHRG. 2. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der §§ 10a, 11 VAHRG sowie aus der Tatsache, daß die Abänderung nach § 10a VAHRG alle Schritte einer Erstentscheidung beinhaltet und damit vom Umfang her und qualitativ einer Erstentscheidung entspricht.
EzFamR VAHRG § 10a Nr. 10 FPR 1996, 306 FamRZ 1991, 470 [...]