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Besitzen die Mutter und der Vater eines nichtehelich geborenen Kindes die portugiesische Staatsangehörigkeit, so erhält das Kind durch die Anerkennung der Vaterschaft eine Rechtsstellung, die der Rechtsstellung eines ehelichen Kindes nach deutschem Recht gleichkommt. Eine Legitimation durch Eheschließung kennt das portugiesische Recht, das nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterscheidet, nicht.
FamRZ 1997, 767 IPRax 1997, 184 IPRax 1997, 268 NJWE-FER 1997, 176 [...]
Wurde ein nicht eheliches Kind vor dem 01.09.1986 geboren und fand die Anerkennung der Vaterschaft vor diesem Zeitpunkt statt, so richtet sich die Frage des anwendbaren Rechts hinsichtlich der Namensführung des Kindes gemäß Art. 220 EGBGB nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden internationalen Privatrecht. Besitzt das Kind zum Zeitpunkt der Geburt die rumänische Staatsangehörigkeit, so findet insoweit rumänisches Recht Anwendung. Haben beide Elternteile das Kind anerkannt und sich dahingehend geeinigt, dass das Kind den Namen des Vaters tragen soll und den Namen bei dem Zivilstandesamt angemeldet, so führt das Kind den Familiennamen des Vaters. Hieran ändert sich auch durch eine spätere Heirat der Eltern nichts.
Anmerkung Jakob IPRax 2000, 577 FamRZ 2000, 57 IPRax 2000, 590 [...]