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a. Die Ablehnung der Scheidung muß das einzige Mittel sein, um den Ehegatten vor einer derzeit für ihn durch die Scheidung entstehenden nicht erträglichen Lage zu bewahren. Die Lage, in der sich der Ehegatte befindet, muß auch für eine gescheiterte Ehe außergewöhnlich sein. Das wird durch das Merkmal zum Ausdruck gebracht, daß die Härte auf »außergewöhnlichen Umständen« beruhen muß. b. Beispiele für derartige außergewöhnliche Umstände sind: schwere Krankheit, Alleinlassen zu einer Zeit besonderer Schicksalsschläge, schicksalhafter Verlauf der Ehe, in Ausnahmefällen die planmäßige, einseitige und bewußte Störung der Ehe durch einen der Ehegatten. Härtefälle sind ferner bei langjähriger gemeinsamer Pflege eines behinderten Kindes anzunehmen, wenn ein Ehegatte todkrank ist, wenn ein Ehegatte aus einem Betrieb herausgedrängt werden soll, der ihm Lebensinhalt ist, wenn eine lange harmonisch verlaufende Ehe mit besonderen aufopferungsvollen Leistungen des scheidungsunwilligen Ehegatten vorliegt.
FamRZ 1989, 1188, 1189 LSK-FamR/Hülsmann, § 1568 BGB LS 2 [...]