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»Die Höhe der Vergütung eines anwaltlichen Berufsbetreuers bestimmte sich auch nach dem bis zum Jahresende 1998 geltenden Rechtszustand nicht nach dem im Hauptberuf als Rechtsanwalt üblicherweise erzielten Honoraren. Ein Stundensatz von 217,- DM (einschließlich Umsatzsteuer) war überhöht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats).«
Anmerkung Bienwald FamRZ 2002, 266 FamRZ 2002, 264 NJWE-FER 2001, 287 [...]
Eine Restitutionsklage mit dem Ziel der Feststellung der Vaterschaft eines verstorbenen Mannes gegen dessen Erben ist unzulässig, da die ZPO nur die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Parteien selbst kennt. Auch wenn der ursprüngliche Prozeß auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft durch Urteil des Berufungsgerichts beendet worden ist, ist nach dem Tode des als Vater in Anspruch genommenen Mannes ein Restitutionsverfahren nach § 641i ZPO bei dem Vormundschaftsgericht zu führen. Insoweit kommt § 1600n Abs. 2 BGB der Vorrang vor § 641i Abs. 3 Satz 1 ZPO zu.
DAVorm 1998, 244 EzFamR aktuell 1998, 95 FamRZ 1998, 382 NJW-RR 1998, 1229 NJWE-FER 1998, 259 [...]