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Der als Verfahrenspfleger im Unterbringungsverfahren bestellte Rechtsanwalt übt die gleiche Tätigkeit aus wie ein auf Grund von Prozeßkostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt. Seine Vergütung richtet sich daher nicht nach §§ 1835, 1836 BGB, sondern nach § 112 BRAGO.
AG Hildesheim (41 XIV 539 L) | Datum: 17.02.1993
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