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»Weder für die formlose Anhörung eines Beteiligten als Beweisperson (§ 12 FGG) noch für seine förmliche Vernehmung in entsprechender Anwendung von § 448 ZPO ist es erforderlich, daß bereits einiger Beweis für die aufzuklärende Tatsache erbracht ist (Anschluß an BayObLGZ 1970, 173).«
MDR 1998, 1244 MDR 1998, 244 OLGReport-Zweibrücken 1998, 333 [...]