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1. Grundsätzlich ist die Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auch in den Fällen beachtlich, in denen der Verpflichtete seine Leistungsunfähigkeit dadurch zu beseitigen versucht, dass er aus freiem Entschluss eine selbständige Tätigkeit aufnimmt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben, der dazu führen kann, dass der Unterhaltspflichtige sich trotz Leistungsunfähigkeit weiterhin als leistungsfähig behandeln lassen muss, liegt im allgemeinen nur vor, wenn dem Unterhaltsverpflichteten ein zumindest leichtfertiges Verhalten zur Last zu legen ist. 2. Auch wer sich selbständig macht (hier: zur Vermarktung eines selbst entwickelten patentierten Produkts), ist gehalten, für den Unterhalt minderjähriger Kinder aufzukommen, sei es durch Bildung von Rücklagen (hier nicht möglich), durch Aufnahme einer weiteren abhängigen Tätigkeit (hier: unter Umständen als Kellner, einen Beruf, den der Verpflichtete 26 Jahre lang ausgeübt hat) oder durch Verwertung des Vermögensstamms (hier: PKW im Wert von ca. 10.000 DM). 3. Den Unterhaltsverpflichteten trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, dass er trotz hinreichender Bemühungen um einen Arbeitsplatz keinen solchen gefunden hätte. Jeder ernsthafte Zweifel geht zu seinen Lasten. 4. Der Unterhaltsverpflichtete darf sich im Rahmen seiner verschärften Erwerbsobliegenheit bei der Suche nach einem Arbeitsplatz nicht mit der Meldung beim Arbeitsamt begnügen, sondern muss über einen längeren Zeitraum kontinuierlich und regelmäßig wöchentlich zwei- bis dreimal auf Stellenangebote der örtlichen Presse reagieren und auch von sich aus etwa zwei- bis dreimal im Monat eigene Anzeigen aufgeben.

OLG Dresden (10 UF 466/98) | Datum: 30.12.1998

Forum Familien- und Erbrecht 2000, 31 [...]

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