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1. Hat ein volljähriges unterhaltsberechtigtes Kind vor Antritt seines Wehrdienstes noch keine eigene selbständige Lebensstellung erreicht (hier Schulbesuch und Beginn eines Berufsausbildungslehrganges des Arbeitsamtes für moderne Bürowirtschaft), so ist sein Bedarf auch als Soldat nicht losgelöst von den Lebensverhältnissen und der finanziellen Leistungsfähigkeit seiner Eltern zu bestimmen. 2. Wer als Unterhaltsberechtigter auf Grund der günstigen Einkommenssituation der Eltern (hier des Vaters) einen Anspruch auf gehobene Unterhaltszuwendungen hätte, wenn er nicht bei der Bundeswehr wäre, kann als Wehrpflichtiger nicht allein auf die eher an durchschnittliche Verhältnisse orientierten Leistungen der Bundeswehr verwiesen werden (hier zusätzlicher Unterhaltsanspruch von monatlich 100 DM bei einem monatlichen Einkommen von 3.600 DM aus seiten des Verpflichtete). .
EzFamR BGB § 1610 Nr. 9 FamRZ 1986, 832 NJW 1986, 2514 [...]
1. Legt ein unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind nach dreimaliger Wiederholung eines Schuljahres sein Abitur mit der Durchschnittsnote 4,0 ab, durchläuft anschließend eine Ausbildung als Krankenpfleger und ist rund zwei Jahre in diesem Beruf tätig, bis er schließlich den von Anfang an gewünschten und kontinuierlich angestrebten Studienplatz für Medizin erhält (mittlerweile 28 Jahre alt), so stellt das Medizinstudium keine vom Unterhaltsverpflichteten zu fördernde Weiterbildung dar. 2. Vielmehr ist auf Grund der ganzen Umstände, insbesondere der ungünstigen schulischen Leistungen im Hinblick auf das angestrebte Medizinstudium, davon auszugehen, daß die Verpflichtung zur Förderung einer angemessenen Berufsausbildung durch die Ausbildung zum Krankenpfleger in ausreichender Weise erfüllt wurde. Zugunsten des Verpflichtete ist weiterhin zu berücksichtigen, daß wegen der späten Zuteilung eines Studienplatzes die Unterhaltsleistungen zu einem Zeitpunkt eingesetzten, in denen andere studierende Kinder ihre Ausbildung bereits abschließen, und daß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht so gut ist, daß die Finanzierung des Studiums ohne fühlbare Einschränkung seiner Lebensführung möglich wäre.
EzFamR BGB § 1610 Nr. 5 FamRZ 1985, 1282 NJW-RR 1986, 2 [...]