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1. »Die Vorschrift des § 68b Abs. 3 Satz 1 FGG ermächtigt das Vormundschaftsgericht auch, die Anordnungen zu treffen, die zur Vollziehung der Anordnung der Vorführung des Betroffenen zum Zwecke der Untersuchung zur Vorbereitung eines Gutachtens erforderlich sind. Insbesondere kann das Vormundschaftsgericht der Betreuungsbehörde gestatten, zum Zwecke der Vorführung die Wohnung des Betroffenen zu öffnen und zu betreten, sofern dies zur Vollziehung der Vorführung erforderlich ist. Eine solche Anordnung ist gemäß § 68b Abs. 3 Satz 2 FGG nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar.« 2. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nach Erledigung eines Verfahrens in der Hauptsache die Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglich angefochtenen richterlichen Entscheidung zu erwirken, nicht zulässig.
BtPrax 1996, 195 DAVorm 1997, 220 FGPrax 1996, 182 FamRZ 1997, 442 NJW 1997, 400 [...]
1. Regelmäßig wird dem Beteiligten eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit versagt, sich zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages auf das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung zu berufen. 2. Das kann jedoch im Betreuungsverfahren angesichts der Rechtssuchenden, die in aller Regel gewichtigen persönlichen, vor allem gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt sind und daher in besonderer Weise der Hilfe bedürfen, nicht gelten, unabhängig davon, ob - wie in § 69 Abs. 1 Nr. 6 FGG - ausdrücklich eine Rechtsmittelbelehrung vorgeschrieben ist oder - wie zum Beispiel bei der Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen - nicht. 3. Erkennt daher ein Betroffener im Betreuungsverfahren nicht, daß die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde durch § 29 FGG besonderen Formerfordernissen unterworfen ist, ist davon auszugehen, daß ihm dies nicht vorgeworfen werden kann.
vgl. BayObLG, 13.12.1990, Breg 2 Z 142/90, WuM 1991, 221 BtPrax 1999, 152 [...]