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»Der Gläubiger kann im Weg der Beschwerde das Ziel verfolgen, für den prozeßunfähigen Schuldner Gebrechlichkeitspflegschaft mit dem Wirkungskreis »Vertretung in einem bestimmten Zivilprozeß mit dem Gläubiger und im Zwangsvollstreckungsverfahren einschließlich Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung und Beschaffung der hierfür erforderlichen Informationen« zu errichten. Soweit er darüber hinaus die Errichtung einer Pflegschaft für die gesamte Vermögensverwaltung erstrebt, fehlt ihm die Beschwerdeberechtigung.«
BayObLGZ 1990, 322 DRsp IV(470)268c FamRZ 1991, 737 MDR 1991, 443 [...]
d. »Ein eigenes rechtliches Interesse an der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und ein Beschwerderecht gegen ihre Ablehnung kann auch für den Schuldner einer Nachlaßforderung in Frage kommen, die dem Betroffenen als Erben zusteht. Ein solches Interesse liegt jedoch nicht vor, wenn ein minderjähriger Alleinerbe von einem Elternteil gesetzlich vertreten ist und eine Dauertestamentsvollstreckung besteht.«
BayObLGZ 1990, 43 DRsp IV(470)263d FamRZ 1990, 909 Rpfleger 1990, 296 [...]