Ermittlung des für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen bei Wiederverheiratung: b. Berücksichtigung des Steuervorteils (Steuerklassenwechsel von I nach III); c. Berücksichtigung der von den persönlichen Verhältnissen des Einkommensbeziehers abhängigen Besoldungszuschläge.
BGH (XII ZR 51/89) | Datum: 14.02.1990
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