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1. Ist einem Ehegatten in der ehemaligen DDR im Rahmen der Bodenreform 1967 eine Neubauernstelle übertragen worden, so geht dieser Grundbesitz in das gemeinsame Eigentum beider Ehegatten über, da nach dem Gesamtkontext und der Ratio des ehelichen Güterrechts der DDR Vermögensgegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung der Eheleute zu dienen bestimmt waren, nicht im individuellen Eigentum eines Ehegatten stehen konnten. 2. § 13 FGB ist in einem solchen Fall nicht anwendbar, da die dort geregelten Erwerbstatbestände, Arbeit, Arbeitseinkünfte oder vergleichbare Leistungen beziehungsweise Einzelzuwendung, den vorliegenden Fall nicht umfassen. 3. Mangels anderweitiger Erklärungen der Parteien ist das gemeinsame Eigentum nach dem Beitritt gemäß Art. 234 § 4a EGBGB zu Bruchteilseigentum geworden.
FamRZ 1996, 1412 OLGReport-Oldenburg 1996, 175 VIZ 1997, 298 [...]
1. Auch wenn Ehegatten am Tag des Beitritts im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gelebt und von der Option des Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB keinen Gebrauch gemacht haben, ist im Falle des Art. 234 § 4 Abs. 4 EGBGB Anwendung des § 40 FGB nicht ausgeschlossen. 2. Soweit in Art. 234 § 4 Abs. 4 geregelt ist, daß § 39 FGB sinngemäß anzuwenden ist, enthält diese Aussage des Gesetzgebers nicht zwangsläufig eine Verneinung des § 40 FGB. 3. Insbesondere da die Verneinung eines Anspruchs nach § 40 FGB nach eventuellen langer Ehe für die Betroffenen eine erhebliche geldliche Einbuße bedeuten kann, hätte der Gesetzgeber ganz klar zum Ausdruck bringen müssen, wenn er Ansprüche auf Vermögensausgleich hätte ablehnen wollten.
FamRZ 1998, 1177 OLGReport-Brandenburg 1998, 105 VIZ 1998, 232 [...]