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1. Haben die Parteien im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, das neben der eigentlichen Scheidungssache lediglich noch die notwendigen Folgesachen elterliche Sorge und Versorgungsausgleich umfaßte, die sonstigen Scheidungsfolgen, insbesondere Unterhalt, Zugewinn und Hausrat, durch Vergleich erledigt und ist das Scheidungsverfahren nunmehr rechtskräftig abgeschlossen, so ist ein dann entstehender Streit über die Wirksamkeit des Vergleiches nicht in dem zu diesem Zwecke fortgesetzten Scheidungsverfahrens auszutragen. 2. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Vergleich eine anhängige Folgesache erledigt hätte, dann aber nur bezogen auf diese Folgesache, da über den endgültigen Abschluß des Scheidungsverfahrens selbst kein Streit herrscht. 3. Die Entscheidung des Amtsgerichts, in einem solchen Fall keinen erneuten Termin zur Fortsetzung des Scheidungsverfahrens anzuberaumen, ist nach § 567 Abs. 1 ZPO anfechtbar.
EzFamR ZPO § 567 Nr. 4 FamRZ 1990, 178 NJW-RR 1990, 138 [...]