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1. Ordnet das Vormundschaftsgericht im Rahmen einer Schutzmaßnahme nach § 1666 BGB die Herausgabe des Reisepasses eines ausländischen (hier philippinischen) Kindes gegenüber dem Sorgeberechtigten an, so liegt darin keine Verletzung der ausländischen Paßhoheit, da die Herausgabe der Papiere hier gerade dem Wohl des ausländischen Staatsangehörigen zu dienen bestimmt ist. 2. Die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts ergibt sich aus Art. 1, 2, 13 MSA, die Anwendung deutschen rechts aus Art. 8 MSA.
FGPrax 1997, 61 FamRZ 1997, 571 OLGReport-Frankfurt 1997, 69 [...]
1. Großeltern steht nach dem bis Juni 1998 geltenden Recht allein wegen ihrer Verwandtschaft grundsätzlich kein Umgangsrecht mit ihren Enkeln zu, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK. 2. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn der Sorgeberechtigte den Umgang mißbräuchlich verweigert und dadurch das Kindeswohl gefährdet, § 1666 BGB. 3. Die Anhörung eines Kindes muß nicht zwingend vor dem ganzen Kollegialgericht erfolgen, wenn über das Ergebnis der Anhörung ein ausführlicher Aktenvermerk niedergelegt wird und es bei der Entscheidung weniger auf den persönlichen Eindruck vom Kind als auf die gemachten Äußerungen ankommt. 4. Auch der Wille eines erst neunjährigen Kindes ist bei einer Umgangsentscheidung angemessen zu berücksichtigen. 5. Die erneute Anhörung des Jugendamtes in einer weiteren Instanz ist entbehrlich, wenn keine neuen Tatsachen hervortreten, zu denen sich das Jugendamt äußern müßte.
FGPrax 1998, 104 FamRZ 1998, 1042 NJW-RR 1998, 937 OLGReport-Frankfurt 1998, 118 [...]