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Die Abänderungsklage gegen einen Vergleich kann auf eine geänderte Rechtsprechung gestützt werden. Das Einkommen einer geschiedenen Ehefrau, die Kinder betreut und erstmals nach der Scheidung eine Berufstätigkeit aufnimmt, ist eheprägend. Das Einkommen einer Ehefrau, die Kinder betreut und diese Berufstätigkeit nach der Scheidung fortsetzt, ist eheprägend, auch wenn es überobligatorisch ist und aus diesem Grund nach § 1577 Abs. 2 BGB nur teilweise angerechnet wird. Ein Teilunterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB kann ohne nähere Bezifferung zeitlich begrenzt werden.
EzFamR aktuell 2000, 220 FuR 2000, 173 NJW-RR 2000, 1243 OLGR-München 2000, 158 [...]
1. Der Unterhaltsschuldner hat beim Verwandtenunterhalt, sofern er keine ausreichende laufende Einkünfte hat, auch den Vermögensstamm im Rahmen der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB einzusetzen. 2. Hat der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltsschuldner eine Immobilie geschenkt und liegen an sich die Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs wegen einer Notlage nach § 528 BGB vor, ist es dem Unterhaltsschuldner zumutbar, die Immobilie zu beleihen, um Unterhalt leisten zu können.
vgl. auch BGH, FamRZ 1986, 48 FuR 2000, 350 OLGR-München 2000, 78 [...]
Das FGG-Verfahren unterscheidet nicht zwischen Antragsrücknahme und Erledigungserklärung. Aus diesem Grund kann die Feststellung des Gerichts, die Hauptsache sei erledigt nicht mit dem Ziel angefochten werden, der Antrag des Gegners solle zurückgewiesen werden.
EzFamR aktuell 2000, 13 FuR 2000, 300 OLGR-München 2000, 86 [...]