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1. Ist ein Ausländer (hier: Ägypter) nach moslemischem Recht mit einer zweiten (ägyptischen) Frau verheiratet und will er das mit dieser Frau gezeugte Kind zusammen mit seiner ersten deutschen Frau adoptieren, so kann die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung auch bei Einverständnis aller Parteien nicht erteilt werden, wenn alle Beteiligten einschließlich der leiblichen (ägyptischen) Kindesmutter in Deutschland harmonisch zusammenleben, mithin dem Kind die für seine Entwicklung erforderliche leibliche mütterliche Zuwendung und Fürsorge zukommt. 2. Selbst bei Vorhandensein mütterlicher Beziehungen zwischen der deutschen Ehefrau und dem Kind würde das Kindeswohl durch die Adoption nicht gefördert, da die große Gefahr späterer erheblicher Gefühlskonflikte und Identitätsprobleme bei dem Kinde besteht durch die Erfahrung, daß es in einer Familie mit einem Vater und zwei Müttern lebt, daß es in Wirklichkeit das Kind eines ägyptischen Vaters und der in der Familie lebenden ägyptischen zweiten Ehefrau des Vaters ist, daß es aber in rechtlicher Hinsicht nur die deutsche Ehefrau des Vaters als Mutter zu betrachten hat.
DAVorm 1997, 927 FamRZ 1998, 54 IPRax 1999, 50 NJW-RR 1998, 582 [...]
Bei Beendigung der Amtspflegschaft durch das Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) braucht das Jugendamt als Amtspfleger keinen Schlußbericht oder eine Schlußrechnung für das Vormundschaftsgericht zu erstellen und auch nicht von Amts wegen die erteilte Bescheinigung als Bestallungsurkunde an das Gericht zurückzugeben, da insofern durch die Behörde keine Mißbrauchsgefahr gegeben ist.
DAVorm 1998, 942 FamRZ 1999, 48 NJW-RR 1999, 302 NiedersRpfl 1999, 19 Rpfleger 1999, 25 [...]
1. Mit der Zielsetzung des Betreuungsrechts, eine umfassende Betreuung hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen und dazu Berufsbetreuer zu verpflichten, ist es nicht vereinbar, Mittellosigkeit des Betreuten auch in den Fällen zu verneinen, in denen der Berufsbetreuer, um die ihm zustehende Vergütung zu erhalten, nicht ohne weiteres auf tatsächlich vorhandene Geldmittel des Betreuten zurückgreifen kann. 2. Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne des § 1835 Abs. 4 BGB liegt deswegen auch dann vor, wenn er zwar einen Unterhaltsanspruch gegen den Ehepartner hat, der aber auf Grund der Verweigerung des Ehepartners für den Betreuer nur auf dem Prozeßweg durchsetzbar wäre. 3. Kann das Vormundschaftsgericht die Mittellosigkeit des Betreuten nicht zweifelsfrei positiv feststellen, darf dieser Mangel an Beweisen nicht zu Lasten des Betreuers gehen mit der Folge, daß er auf gerichtliche Schritte gegen den Betreuten zur Durchsetzung seines Vergütungsanspruches verwiesen wird. Er hat dann einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse.
FamRZ 1996, 1349 JurBüro 1996, 437 NiedersRpfl 1996, 206 [...]