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Die Bemessung der Vergütung bei der Betreuung vermögender Betreuter richtet sich nach § 1908i Abs. 1 in Verbindung mit § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte. Sie bestimmt sich in diesen Fällen nach den Honoraren, die allgemein in der Berufsgruppe gezahlt werden, welcher der Betreuer angehört. Eine Anwendung der Sätze des § 1 Abs. 1 BVormVG kommt nicht in Betracht.
ebenso BGH, 31.8.2000, Az. XII ZB 217/99, NJW 2000, 3709 NiedersRpfl 2000, 229 [...]
1. Weder der Rückgriff auf die Grundzüge und Grenzen des § 92 Abs. 1 KostO, noch auf die des § 850c ZPO, der Prozeßkostenhilfe oder des BSHG sind geeignet, Maßstäbe und Kriterien zu setzen zur Feststellung, ab welchem Einkommen und Vermögen des Betreuten der Schwellenwert der Mittellosigkeit überschritten wird. 2. Entscheidend ist unabhängig von diesen Typisierungsregeln allein eine Würdigung der wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Betreuten in einer Gesamtschau. 3. Eine nach der finanziellen Gesamtsituation vertretbare Beteiligung von Betreuten ist nur angemessen, wenn ihr - nicht übermäßiges - Barvermögen dadurch nicht in einem kurzen überschaubaren Zeitraum aufgezehrt wird. 4. Verbleibt danach aus den Einkünften bei Abrechnung in kurzen Perioden kein Betrag, mit dem die Betreuungskosten im wesentlichen sofort und auf einmal gedeckt werden können, so ist - isoliert vom sonstigen Vermögen betrachtet - in diesem Bereich Mittellosigkeit festzustellen. 5. Dabei ist allerdings den Tatsacheninstanzen ein erheblicher Beurteilungsspielraum zuzubilligen.
FamRZ 1996, 437 NiedersRpfl 1996, 59 OLGReport-Oldenburg 1996, 127 [...]