Sortieren nach
1. Bei einer Stufenklage dient der Auskunftsanspruch nur der Vorbereitung des Zahlungsanspruchs. Sein Wert ist daher geringer als der des Zahlungsanspruch.2. Nach § 18 GKG ist daher auch dann der Wert des Zahlungsanspruch für die Streitwertfestsetzung maßgebend, wenn der Rechtsstreit nach Erteilung der Auskunft für erledigt erklärt wird.3. Kommt es nicht zur Bezifferung des Anspruchs, dann ist der Streitwert des Zahlungsanspruch nach objektiven Anhaltspunkten unter Berücksichtigung der Erwartungen des Klägers bei Klageeinreichung zu schätzen. In Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte reicht für die Schätzung aus, daß der Kläger vorgerichtlich einen bestimmten Unterhaltsbetrag verlangt hat, wenn nicht offensichtlich ist, daß diese Vorstellungen übersetzt sind.
MDR 1998, 64 OLGR-Dresden 1997, 364 OLGReport-Dresden 1997, 364 [...]
1. Gemäß § 78 ZPO ist vor dem Familiengericht jeder Rechtsanwalt postulationsfähig, der bei dem übergeordneten Landgericht zugelassen ist. 2. Daraus folgt, daß auch bei uneingeschränkter Bewilligung von Prozeßkostenhilfe der nicht am Ort des Familiengerichts ansässige beigeordnete Rechtsanwalt weder Reisekosten noch Abwesenheitsgelder nach §126 BRAGO geltend machen kann, da die Erstattung derartiger Mehrkosten nur in Betracht kommen, wenn der Rechtsanwalt bei dem Familiengericht nicht zugelassen ist.
JurBüro 1998, 268 OLGR-Dresden 1997, 224 OLGReport-Dresden 1997, 224 [...]
1. Dem Familiengericht obliegt es, zur Durchführung des Versorgungsausgleichs von Amts wegen die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen anzustellen, § 12 FGG. 2. Die Verpflichtung des Gerichts soll nach dem Grundgedanken der §§ 11 Abs. 2 VAHRG, 53b Abs. 2 FGG erleichtert werden. Die dort aufgeführten Stellen sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die zu erteilenden Auskünfte sind teils Zeugenaussagen, teils Sachverständigengutachten. 3. Die Aufzählung der Verpflichteten in den genannten Vorschriften ist unvollständig. Die Formulierung des Gesetzes, dass neben den im einzelnen genannten auch 'sonstige Stellen' zur Auskunftserteilung verpflichtet sind, ist der Auslegung zugänglich. Danach sind alle diejenigen, die tatsächlich zur Erteilung der benötigten Auskünfte in der Lage und befugt sind, zu einer gegebenenfalls auch durch Zwangsmittel nach § 33 FGG erzwingbaren Auskunftserteilung verpflichtet (hier: eine Verwaltungs-GmbH, die die Archivverwaltung für die ehemalige Fluggesellschaft der DDR, die Interflug, übernommen hat, ohne deren Rechtsnachfolger zu werden). 4. Dem Auskunftsverpflichteten ist es verwehrt, die Erteilung der Auskunft von der Zusage des Gerichts, die Kosten der Auskunftserteilung zu erstatten, abhängig zu machen. 5. Ein Zwangsgeld nach § 33 Abs. 1 FGG kann auch gegen eine juristische Person des Zivilrechts verhängt werden. Insofern ist es anerkannt, dass für die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der §§ 888 ff. ZPO Zwangsgeld in das Vermögen der juristischen Personen angeordnet werden kann. Es ist kein rechtfertigender Grund ersichtlich, dass dies für den Bereich der Vollstreckung nach § 33 Abs. 1 FGG anders zu beurteilen ist.
FamRZ 2000, 298 OLGR-Dresden 2000, 197 OLGReport-Dresden 2000, 197 [...]