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»1. Im schriftlichen Verfahren nach § 128 ZPO bedarf eine instanzabschließende Entscheidung grundsätzlich der Urteilsform. 2. Für die Form der Anfechtung der Entscheidung gilt der Grundsatz der 'Meistbegünstigung'; eine vom Amtsgericht zu Unrecht in Beschlußform erlassene Entscheidung in einer Unterhaltssache kann daher zulässigerweise von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit der Beschwerde angefochten werden. 3. Auch dann, wenn die Mutter eines minderjährigen Kindes einen Titel in Prozeßstandschaft erfochten hat, muß der Verpflichtete seine auf nunmehrige Einkünfte gestützte Abänderungsklage gegen den materiell Berechtigten selbst richten. 4. Das bloße Unterlassen der Vollstreckung aus einem Unterhaltsurteil läßt wegen der Regelung des § 323 Abs. 3 ZPO das Rechtsschutzintersesse für das Abänderungsbegehren des Schuldners nicht entfallen.«
EzFamR aktuell 1994, 66 FuR 1994, 55 OLGReport-Celle 1994, 110 [...]
Das Familiengericht ist im Rahmen des § 1361a Abs. 1 BGB, § 18a HausratsVO nicht zuständig, für die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) oder Widerrufs einer Schenkung (§ 530 Abs. 1 BGB) betreffend Hausratsgegenstände, die ein Ehegatte dem anderen Ehegatten bei Beginn der Ehe geschenkt hat. Die Frage, ob der beschenkte Ehegatte das Eigentum behalten kann, ist im allgemeinen Zivilverfahren zu klären.
EzFamR aktuell 1996, 242 FamRZ 1997, 381 OLGReport-Celle 1996, 151 [...]