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Die bloße räumliche Trennung reicht für ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 Abs. 1 BGB nicht aus. Hinzukommen muß vielmehr der erkennbare Willen mindestens eines der Ehepartner, die häusliche Gemeinschaft nicht wieder herzustellen. Der Umstand, daß einer der Ehegatten aus beruflichen, gesundheitlichen oder sonstigen Gründen gezwungen ist, sich für längere Zeit an einem anderen Ort und außerhalb der Ehewohnung aufzuhalten, ist kein Indiz für eine beabsichtigte Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und damit für ein Getrenntleben. Dies gilt auch für die längere Abwesenheit eines Ehegatten wegen einer Strafhaft.
DRsp I(165)259c-d NJW-RR 1995, 963 OLGReport-Düsseldorf 1994, 208 [...]