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Es ist allgemein anerkannt, daß ehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten, die in Gütertrennung gelebt haben, unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausgleichspflichtig sein können, wenn die Ehe geschieden wird. Bei der Beurteilung eines solchen Anspruchs ist in erster Linie nach dem Zweck der auszugleichenden Zuwendung zu fragen, d.h. zu untersuchen, wie die konkrete Zuwendung im einzelnen zur Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse beitragen sollte. Denn nur dann läßt sich unter Berücksichtigung der Parteiautonomie zuverlässig prüfen, ob eine Rückabwicklung nach der Scheidung geboten ist.
DRsp I(165)236h (Ls) FamRZ 1995, 1146 OLGReport-Düsseldorf 1996, 8 [...]