Sortieren nach
1. Wird ein Betreuer gegen seinen Willen entlassen und bestellt das Amtsgericht gleichzeitig einen neuen Betreuer, so steht diesem neuen Betreuer nach § 20 Abs. 1 FGG in Verbindung mit § 69g Abs. 4 Nr. 3 FGG kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn das Landgericht die noch nicht rechtskräftige Entlassung des ursprünglichen Betreuers aufhebt und die rechtlich nur vorläufige Neubestellung rückgängig macht. 2. Ein Betreuerwechsel auf Wunsch des Betroffenen nach § 1908b Abs. 3 BGB ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vorschlag des Betroffenen auf den Einfluß eines Dritten zurückgeht und nicht dem ureigenen Willen des Betroffenen entspricht, und der den Einfluß ausübende Dritte ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Wechsel des Betreuers hat.
BtPrax 1995, 108 FamRZ 1995, 1234 OLGReport-Düsseldorf 1995, 228 Rpfleger 1995, 412 [...]
1. Ein Gutachten über die Notwendigkeit einer Betreuung im Sinne des § 68b Abs. 1 FGG muß enthalten: a) detaillierte Angaben über Art und Ausmaß der Behinderung, wissenschaftlich begründet b) eine Darstellung der Aufgabenkreise c) eine Prognose über die Dauer der Betreuungsbedürftigkeit d) Vorschläge zur Besserung der Hilfsbedürftigkeit 2. Ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB ist nicht ohne weiteres deshalb entbehrlich, weil der Betreute geschäftsunfähig ist. 3. Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit des Betreuten gehören nicht in den Tenor der Entscheidung, sondern, wenn überhaupt, in die Gründe.
BtPrax 1993, 175 DRsp-ROM Nr. 1996/16711 DRsp-ROM Nr. 1996/16716 FamRZ 1993, 1224 [...]