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»1. Eine einstweilige Verfügung wegen Notunterhalts wird nicht durch den Zeitablauf bis zur Berufungsentscheidung für den zurückliegenden Zeitraum unzulässig. 2. Der Bezug von Erziehungsgeld mildert trotz § 9 BErzGG die Notlage als Voraussetzung einer Unterhaltsverfügung. Freiwillige Überbrückungsleistungen Dritter aus Gefälligkeit (hier: Wohnungsgewährung) berühren die Notlage nicht. 3. Der Ehefrau, die ein nach der Eheschließung geborenes Kleinkind betreut, dessen Versorgung nicht anderweitig sichergestellt ist, steht Trennungsunterhalt unabhängig davon zu, ob der Ehemann der Vater des Kindes ist. 4. Vor rechtskräftigem Abschluß des Statusverfahrens ist die Berufung auf die Nichtehelichkeit eines Kindes im Sinne eines Unterhaltsverwirkungsgrundes nach § 1579 Nr. 6 und 7 BGB auch dann unstatthaft, wenn die Nichtehelichkeit zwischen den Parteien unstreitig ist.«
DRSp IV(418)287c-f FamRZ 1993, 962 NJW-RR 1994, 197 OLGReport-Düsseldorf 1993, 59 [...]