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1. Bei einem Unterhaltsschuldner, der seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt, ist zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommens auf das Durchschnittseinkommen aus drei aufeinander folgenden Jahren, und zwar aus drei Jahren, die möglichst zeitnah zu dem streitigen Unterhaltszeitraum liegen, zurückzugreifen. Diese Art der Berechnung dient dazu, im Hinblick auf die regelmäßig schwankenden Einkünfte des Unterhaltsschuldners, der nicht in jedem Jahr den gleichen wirtschaftlichen Erfolge aufweisen kann, zu einer verläßlichen Beurteilungsgrundlage zu gelangen. 2. Betreibt der Unterhaltsschuldner seine Tätigkeit in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen mit seiner derzeitigen Ehefrau, dann ist der Gewinn zwischen ihm und seiner Ehefrau für die Bemessung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens grundsätzlich hälftig aufzuteilen. 3. Wem die Ehegatten extern den Betriebsgewinn jeweils zuordnen, spielt unterhaltsrechtlich keine Rolle, wenn sie zusammenleben, ihren Lebensunterhalt aus den Gewinnen des gemeinschaftlich betriebenen Unternehmens bestreiten und gleichberechtigt mit etwa gleicher Qualifikation und gleicher Arbeitszeit bei ähnlichen Einsatz in dem Unternehmen tätig sind, so daß wirtschaftlich Mitinhaberschaft vorliegt. 4. Auch der Umstand, daß die Ehegatten in ihrer steuerlichen Erklärung gegenüber dem Finanzamt eine andere Verteilung des Gewinns behauptet haben, ist unbeachtlich, da für die Unterhaltsberechnung nicht auf die steuerliche sondern im Kern auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen ist.
FamRZ 1998, 1385 NJW-RR 1998, 217 OLGReport-Brandenburg 1997, 369 [...]