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1. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Änderung von Verhältnissen, die für einen Anspruch auf Kindergeld maßgebend sind (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) stellt eine echte Unterlassungsordnungswidrigkeit dar. In derartigen Fällen beginnt die Verjährung (§ 31 Abs. 3 OWiG) mit dem Ende der Handlungspflicht. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Angeklagte entweder ihrer Meldepflicht nachkommt, oder wenn das Interesse der Behörde an der Mitteilung entfällt, etwa deshalb, weil sie anderweitig vom fraglichen Sachverhalt Kenntnis erlangt hat. 2. Die 6-monatige Verjährungsfrist zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nach § 29d Abs. 1 Nr. 2 BKGG, § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG wird durch die Vernehmung als Beschuldigter, durch Erlaß eines Strafbefehls und durch das erstinstanzliche Urteil unterbrochen.
BayVBl 1991, 376 DAVorm 1991, 115 NJW 1991, 711 NStE Nr. 2 zu § 31 OWiG [...]