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1. Eine zum Zeitpunkt der Eheschließung bestehende Verpflichtung, eine Kaution stellen zu müssen (hier eines Tankstellenpächters gegenüber der Mineralölgesellschaft), begründet keine im Zugewinnausgleich relevante Verbindlichkeit, da die aufzubringende Kaution lediglich der Sicherung des Kautionsempfängers dient. 2. Zu berücksichtigen sind in einem solchen Zusammenhang nur die zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits tatsächlich bestehenden Verbindlichkeiten (etwa aus Warenlieferungen). 3. Nimmt ein Ehegatte vor dem Ende der Ehezeit ein Darlehen zur Anschaffung von Hausrat auf (hier 14.630 DM), so ergibt sich allein aus dieser Tatsache auch dann keine Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB, wenn die Anschaffungen als viel zu großzügig zu bezeichnen sind.
DRsp I(165)239e (Ls) FamRZ 1996, 34 NJW-RR 1996, 197 OLGReport-Hamm 1995, 226 [...]