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Verschweigt die Ehefrau, daß sie aus einer über sechs Jahre zurückliegenden Beziehung ein Kind hat, so stellt dies insbesondere dann, wenn der Ehemann durch das Kind in keiner Weise persönlich berührt wird, keinen Aufhebungsgrund nach § 33 EheG (Arglistige Täuschung) dar, sofern nicht der Ehemann einen nachvollziehbaren Grund angeben kann, der die Annahme rechtfertigen könnte, er hätte bei Kenntnis dieser Tatsache von der Eheschließung abgesehen. 2. Das vorehelich geborene Kind stellt auch keine persönliche Eigenschaft der Ehefrau im Sinne des § 32 EheG dar, so daß auch eine Aufhebung nach dieser Vorschrift nicht in Frage kommt.
FamRZ 1996, 486 NJW-RR 1996, 1089 NJWE-FER 1996, 25 (LS) [...]
Berufung des Unterhaltspflichtigen auf fehlende Leistungsfähigkeit wegen alkoholbedingten Verlustes der Arbeitsstelle; Rechtsfolgen des Unterlassens einer Kündigungschutzklage; Anforderung an Inhalt und Umfang von Bewerbungen auf eine neue Arbeitsstelle; Berücksichtigung fiktiver Einkünfte bei einer Abänderungsklage; Ermittlung des Mindestbedarfs
FamRZ 1996, 1017 NJW-RR 1996, 963 NJWE-FER 1996, 2 (LS) OLGReport-Hamm 1996, 56 [...]
1. In einem Unterhaltsrechtsstreit (hier: Kindesunterhalt) ist nach Art. 18 Abs. 1, 2 EGBGB nicht schon dann deutsches Recht anzuwenden, wenn ein Anspruch nach der grundsätzlich gegebenen ausländischen Anspruchsgrundlage verneint wird (hier: fehlende Leistungsfähigkeit nach niederländischem Recht). 2. Vielmehr greift das deutsche Recht erst dann ein, wenn das ausländische Recht dem Berechtigten einen Unterhaltsanspruch überhaupt versagt, weil es an einer Anspruchsgrundlage fehlt, wenn also feststeht, daß ein Anspruchsteller aus der familienrechtlichen Beziehung überhaupt keinen Unterhalt erlangen kann.
FamRZ 1996, 1240 IPrax 1997, 46 NJWE-FER 1996, 55 (LS) [...]
1. Hat ein Jugendlicher (hier: fünfzehn Jahre alt) in seinem Heimatland (hier: Südafrika) einen nach dortigem Recht gültigen Vornamen erhalten (hier: Frieden mit Gott allein durch Jesus Christus), dann ist dieser Vorname hier in Deutschland in das Familienbuch einzutragen. 2. Die Eintragung des Namens verletzt zwar Grundsätze des deutschen Namensrechts, doch schließt nicht jede zwingende deutsche Rechtsnorm die Anwendung abweichenden fremden Rechts aus. 3. Vielmehr wird der Zweck eines deutschen Gesetzes nur dann schwerwiegend verletzt, wenn der Unterschied zwischen den staatspolitischen Anschauungen, auf denen die voneinander abweichenden Rechtsordnungen beruhen, so erheblich ist, daß die Anwendung ausländischen Rechts direkt in die Grundlagen des deutschen staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens eingreifen würde (hier verneint). 4. Die Anwendung des fremden Rechts ist auch nicht mit den Grundrechten unvereinbar, da umgekehrt durch die Eintragung des Vornamens Grundrecht des Namensträgers aus Art. 2 Abs. 1 GG gerade geschützt werden.
NJW-RR 1996, 1029 NJWE-FER 1996, 33 (LS) OLGReport-Bremen 1996, 105 [...]