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1. Ist einem Ehegatten in der ehemaligen DDR im Rahmen der Bodenreform 1967 eine Neubauernstelle übertragen worden, so geht dieser Grundbesitz in das gemeinsame Eigentum beider Ehegatten über, da nach dem Gesamtkontext und der Ratio des ehelichen Güterrechts der DDR Vermögensgegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung der Eheleute zu dienen bestimmt waren, nicht im individuellen Eigentum eines Ehegatten stehen konnten. 2. § 13 FGB ist in einem solchen Fall nicht anwendbar, da die dort geregelten Erwerbstatbestände, Arbeit, Arbeitseinkünfte oder vergleichbare Leistungen beziehungsweise Einzelzuwendung, den vorliegenden Fall nicht umfassen. 3. Mangels anderweitiger Erklärungen der Parteien ist das gemeinsame Eigentum nach dem Beitritt gemäß Art. 234 § 4a EGBGB zu Bruchteilseigentum geworden.
FamRZ 1996, 1412 OLGReport-Oldenburg 1996, 175 VIZ 1997, 298 [...]
1. Haben Parteien 1955, also noch vor dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes am 01.07.1958, in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, so gilt diese Vereinbarung auch über den 01.07.1958 hinaus. 2. Schließen die Parteien dann am 30.07.1979 einen neuen Ehevertrag des Inhalts, daß 'mit dem heutigen Tag für unsere Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten soll', so gilt die Zugewinngemeinschaft ab 30.07.1979. 3. Eine rückwirkende Ausdehnung auf den davor liegenden Zeitraum zur Schaffung einer güterrechtlichen Grundlage für angestrebte Vermögensverschiebungen ist rechtlich ausgeschlossen.
FamRZ 1996, 1505 FamRZ 1996, 1605 OLGReport-Oldenburg 1996, 152 [...]