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1. Die Befugnis des Gerichts, nach § 313b Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zu verzichten, wenn durch Anerkenntnisurteil erkannt wird (hier: in einem Unterhaltsrechtsstreit), steht in seinem nachprüfbaren Ermessen. 2. Die Nichtbegründung (hier insbesondere der Kostenentscheidung) stellt sich als ermessensfehlerhaft dar, wenn zwischen den Parteien Streit über die Kostentragungspflicht besteht, da das Beschwerdegericht die Entscheidung nicht sachlich nachprüfen kann. 3. Die Entscheidung ist in einem solchen Fall analog § 551 Nr. 7 ZPO aufzuheben und zurückzuverweisen, da eine Entscheidung ohne Begründung stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist.
MDR 2000, 233 NJW-RR 2000, 517 OLGR-Brandenburg 2000, 60 OLGReport-Brandenburg 2000, 60 [...]