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1. Aus den erheblichen rechtlichen Auswirkungen, die mit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes einhergehen, folgt, daß nicht jede potentielle Vermögensgefährdung für die Anordnung eines Vorbehaltes gemäß § 1903 BGB ausreicht. Es muß sich vielmehr um eine erhebliche Gefahr handeln, deren Konkretisierung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Der Einwilligungsvorbehalt ist nämlich in seinen Auswirkungen mit der Entmündigung vergleichbar, weshalb er auch als 'flexibel gestaltete Entmündigung' bezeichnet wird. 2. Die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post umschreibt einen Aufgabenkreis, der einen zusätzlichen Eingriff in die Belange des Betreuten beinhaltet. Die Anordnung dieses Aufgabenkreises hat sich an Notwendigkeitserfordernissen zu orientieren, die - auf den Einzelfall bezogen - aufzuklären sind. Dabei ist maßgeblich auf das Wohl des Betreuten abzustellen. 3. Die Wahrnehmung postalischer Belange nach § 1896 Abs. 4 BGB kann dadurch notwendig werden, wenn bei einem Betreuten damit zu rechnen ist, daß wichtige Briefe Dritter dem Betreuer ohne entsprechende Befugnisse unbekannt bleiben und daß hieraus nachteilige Folgen für den Betreuten resultieren. Dies kann gegeben sein, wenn der Betreute die Neigung hat, sich über zivilrechtliche Verbindlichkeiten hinwegzusetzen und die Begleichung laufender Verbindlichkeiten vernachlässigt. Dann steht indes zu befürchten, daß bei nicht vollständiger Unterrichtung des Betreuers massive nachteilige Folgen für den Betreuten zu besorgen sind.

LG Köln (1 T 32/92) | Datum: 20.02.1992

Vgl. LG Köln, Beschlüsse vom 21.4.1992, Az. 1 T 51/92, BtPrax 1992, 109 und vom 30.1.1992, Az. 1 T 25/92, FamRZ 1992, 857 NJW 1993, 207 [...]

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