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1. Der Betreuer mit dem Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmung kann den Betreuten auch bei der Aufhebung und bei der Begründung des Wohnsitzes vertreten. 2. Seit dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes bedarf es insoweit nicht mehr der ausdrücklichen Zuweisung des Wirkungskreises der Wohnsitzverlegung. Einer solchen ausdrücklichen Zuweisung kann jetzt nicht mehr die entscheidende Bedeutung zugemessen werden wie früher. Dies folgt aus der nunmehr zwingend vorgeschriebenen vormundschaftsgerichtlichen Beteiligung durch Genehmigung bei Auflösung des Hausstandes gemäß § 1907 BGB.
BayObLGZ 1992, 123 FamRZ 1992, 1222 NJW-RR 1993, 460 Rpfleger 1992, 435 [...]