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Die elterlichen Pflichten im Rahmen des § 832 BGB sind nach Alter, Entwicklungsstand und Charakter sowie Vorverhalten des Aufsichtsbedürftigen und nach Art der Tätigkeit bzw. der Gefahrgegenstände (Schußwaffen, Streichhölzer etc.) zu differenzieren. Welche Erziehungs- und Aufsichtsmaßnahmen jeweils in Betracht kommen, ist situativ abzustufen; die jeweils gebotenen Maßnahmen reichen von Gefahraufklärungen über Ermahnungen bis zu Verboten. Geboten sein könne im Einzelfall ferner Überwachungsmaßnahmen, die eine Grenze an der praktischen Durchführbarkeit finden. Andererseits ist das wachsende Bedürfnis des Kindes zur Eigenverantworlichkeit zu berücksichtigen, worauf § 1626 Abs. 2 BGB beruht. Die gewillkürte Parteierweiterung kann nicht einfach als Klageänderung nach § 263 ZPO behandelt werden. Jedenfalls in der Berufungsinstanz kann die mangelnde Zustimmung des neuen Beklagten nicht unter Heranziehung des Kriteriums der Sachdienlichkeit überwunden werden, sondern die Zustimmung muß vorliegen. Die Zustimmung ist nur dann entbehrlich, wenn ihre Verweigerung mangels schutzwürdiger Interessen ungeachtet des Verlustes einer Tatsacheninstanz mißbräuchlich ist.
DRsp I(146)93a-b FamRZ 1998, 233 OLGReport-Celle 1997, 69 VersR 1999, 192 ZfS 1997, 164 [...]
»1. Im schriftlichen Verfahren nach § 128 ZPO bedarf eine instanzabschließende Entscheidung grundsätzlich der Urteilsform. 2. Für die Form der Anfechtung der Entscheidung gilt der Grundsatz der 'Meistbegünstigung'; eine vom Amtsgericht zu Unrecht in Beschlußform erlassene Entscheidung in einer Unterhaltssache kann daher zulässigerweise von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit der Beschwerde angefochten werden. 3. Auch dann, wenn die Mutter eines minderjährigen Kindes einen Titel in Prozeßstandschaft erfochten hat, muß der Verpflichtete seine auf nunmehrige Einkünfte gestützte Abänderungsklage gegen den materiell Berechtigten selbst richten. 4. Das bloße Unterlassen der Vollstreckung aus einem Unterhaltsurteil läßt wegen der Regelung des § 323 Abs. 3 ZPO das Rechtsschutzintersesse für das Abänderungsbegehren des Schuldners nicht entfallen.«
EzFamR aktuell 1994, 66 FuR 1994, 55 OLGReport-Celle 1994, 110 [...]
1. Die Tätigkeit eines einem mittellosen Betroffenen im Unterbringungsverfahren bestellten Rechtsanwaltes als Verfahrenspfleger ist die eines Pflegers nach § 1 Abs. 2 BRAGO mit der Folge, daß er eine Vergütung nicht unmittelbar nach der BRAGO verlangen kann. 2. Der Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers richtet sich nach den Vorschriften der §§ 1835 bis 1836a BGB. 3. Da jedoch nach wie vor davon auszugehen ist, daß auch die Tätigkeit des Verfahrenspflegers ehrenamtlich und unentgeltlich geleistet wird, kann ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt gemäß den §§ 1835 Abs. 3 BGB, 112 BRAGO eine anwaltliche Vergütung nicht im Regelfall verlangen, sondern nur dann wenn feststeht, daß er eine Tätigkeit entfaltet hat, für die ein anderer geeigneter Verfahrenspfleger, der nicht Rechtsanwalt ist, anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hätte. Hiervon wird man entgegen dem BAyObLG (Beschluß vom 24.6.1993, Az.: 3Z BR 118/93, FamRZ 1994, 525 = DRsp-ROM Nr. 1994/7125) in einem durchschnittlichen Unterbringungsverfahren regelmäßig nicht ausgehen können.
DAVorm 1995, 130 FamRZ 1995, 47 OLGReport-Celle 1994, 310 [...]
Der Widerspruch des Beklagten im Mahnverfahren schließt ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO nicht notwendig aus. Aus § 307 Abs. 2 ZPO ergibt sich jedoch, daß bei Anordnu8ng eines schriftlichen Vorverfahrens ein Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung bereits dann zu ergehen hat, wenn der Beklagte auf die Aufforderung nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO den Anspruch anerkennt, also binnen der für die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft maßgebenden Notfrist von zwei Wochen. Zeigt der Beklagte zunächst seine Verteidigungsbereitschaft an und erkennt er erst in der Klageerwiderungsschrift den Anspruch ganz oder teilweise an, so liegt kein sofortiges Anerkenntnis mehr vor.
FamRZ 1999, 1152 NJW-RR 1998, 1370 OLGReport-Celle 1997, 276 [...]