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1. Ein Zwangsgeld nach § 33 FGG kann nur dann verhängt werden, wenn die zugrundeliegende gerichtliche Verfügung vollzugsfähig ist. Bei Entscheidungen nach § 1634 BGB muß die Anordnung etwa genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthalten sowie die vorzunehmende, die zu unterlassende oder die zu duldende Handlung genau bezeichnen. Gerichtliche Verfügungen, die nur feststellenden Charakter haben oder einem Betroffenen nur bestimmte Befugnisse einräumen, ohne zugleich dem anderen Beteiligten bestimmte Verpflichtungen aufzuerlegen, sind daher noch keine vollzugsfähigen Regelungen im Sinne des § 33 FGG. 2. Eine Vereinbarung der Eltern über das Umgangsrecht kann zur Vollstreckung nach § 33 FGG geeignet sein, wenn die zu Protokoll erklärte Vereinbarung durch Beschluß 'familiengerichtlich genehmigt' wird.
EzFamR aktuell 1997, 120 FamRZ 1997, 1548 NJW-RR 1997, 899 NJWE-FER 1997, 211 (LS) [...]
1. Gibt eine arme Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht ab und wird die Prozeßkostenhilfebewilligung daraufhin widerrufen, so wird durch die Vorlage entsprechender Unterlagen im Beschwerdeverfahren der angefochtenen Entscheidung die Grundlage entzogen. 2. Die Möglichkeit, das Vorbringen als verspätet und damit unbeachtlich zurückzuweisen, besteht im Hinblick auf § 570 ZPO nicht.
FamRZ 1997, 1089 NJW-RR 1997, 1026 NJWE-FER 1997, 233 (LS) [...]
Berufung des Unterhaltspflichtigen auf fehlende Leistungsfähigkeit wegen alkoholbedingten Verlustes der Arbeitsstelle; Rechtsfolgen des Unterlassens einer Kündigungschutzklage; Anforderung an Inhalt und Umfang von Bewerbungen auf eine neue Arbeitsstelle; Berücksichtigung fiktiver Einkünfte bei einer Abänderungsklage; Ermittlung des Mindestbedarfs
FamRZ 1996, 1017 NJW-RR 1996, 963 NJWE-FER 1996, 2 (LS) OLGReport-Hamm 1996, 56 [...]
1. Verübt der mitsorgeberechtigte Vater eine schwere Straftat gegen seine Familie (hier Inszenierung eines Raubüberfalles in der Wohnung mit Körperverletzungen gegenüber der Kindesmutter, die zu deren Tod führen), so sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1666 BGB erfüllt und Maßnahmen nach dieser Vorschriften durch das Vormundschaftsgericht zu treffen. Eine Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB kommt in einem solchen Fall nicht in Frage. 2. Bei einem derart schweren Versagen des Vaters im Hinblick auf sein Erziehungsvermögen bedarf es auch keiner vorhergehenden rechtskräftigen Verurteilung im strafgerichtlichen Verfahren. 3. Im Amtsverfahren bestimmt das Gericht selbst den Verfahrensgegenstand. Hat sich das Vormundschaftsgericht mit dem Eingriffstatbestand des § 1674 BGB befaßt und hierüber entschieden, so fällt dieser Verfahrensgegenstand auch dem Beschwerdegericht zu, so daß es selbst darüber zu entscheiden hat.
DAVorm 1996, 613 FamRZ 1996, 1029 NJW-RR 1996, 964 NJWE-FER 1996, 7 (LS) [...]