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1. Die Grundsätze der Verwirkung des unbefristeten Beschwerderechts gelten auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend die Bewilligung einer Betreuervergütung entweder aus dem Vermögen des Betroffenen oder aus der Landeskasse. 2. In analoger Anwendung des § 7 GKG wird die Frist, ab der eine Verwirkung des Beschwerderechts gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung im Vergütungsverfahren anzunehmen ist, jedenfalls ab einem Zeitraum von 24 Monaten nach dieser Entscheidung gegeben sein. 3. Diese Frist bietet einesteils dem Vertreter der Landeskasse hinreichende Möglichkeiten, die amtsgerichtliche Festsetzung zu überprüfen, andererseits wird der Zeitraum, innerhalb dessen der Betreuer mit einer Änderung der ihm zugesprochenen Vergütung rechnen muß, angemessen begrenzt.
vgl. LG Kiel, 14.3.1996, Az. 3 T 31-34/96, Rpfleger 1996, 346 BtPrax 1999, 35 FamRZ 1999, 1514 [...]
1. Im Betreuungsanordnungsverfahren kann die Anordnung der zwangsweisen Vorführung des Betroffenen zur Anhörung im Gerichtsgebäude von ihm auch als Zwischenverfügung selbständig angefochten werden, da sie in erheblichem Maße in das Recht auf persönliche Freiheit eingreift. 2. Verlangt der Betroffene ausdrücklich, daß sich das Gericht den unmittelbaren Eindruck von ihm in seiner üblicher Umgebung verschafft, so macht auch ein gescheiterter Anhörungsversuch in der Wohnung des Betroffenen einen erneuten Versuch für das Gericht nicht entbehrlich. 3. Selbst wenn der Betroffene bei einem neuen Anhörungstermin in seiner Wohnung die Tür erneut nicht öffnen sollte, wäre eine zwangsweise Wohnungsöffnung und unmittelbar anschließende persönliche Anhörung in der Wohnung für ihn ein geringerer Eingriff, als die zwangsweise Vorführung zum Gericht.
zu Ziff. 1 ebenso BayObLG, 6.9.1997, Az. 3Z BR 272/97, FamRZ 1997, 1568 BtPrax 1999, 112 [...]