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Der 'nicht zu ersetzende Nachteil' im Sinne des § 712 Abs. 1 ZPO muß gerade durch die Vollstreckung ausgelöst werden. Für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist es nicht ausreichend, daß ein Rückforderungsanspruch eventuell nicht durchsetzbar sein könnte, da dies eine regelmäßige Vollstreckungsfolge ist, die vom Schuldner hinzunehmen ist.
FamRZ 1997, 1489 InVo 1998, 51 OLGReport-Hamm 1997, 235 [...]
1. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass der (Unterhalts-) Schuldner im Wege der Vollstreckungsabwehrklage oder der leugnenden Feststellungsklage nach § 256 ZPO die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung bzw. die Abänderung der eingegangenen Verpflichtung nach § 323 ZPO begehrt. Dies setzt folgerichtig wenigstens die Anhängigkeit einer solchen Klage voraus. 2. Von einer derartigen Anhängigkeit kann nicht ausgegangen, wenn die Erhebung der Klage und damit auch deren Zustellung von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird. Allein der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe genügt nicht für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung.
FamRZ 2001, 839 InVo 2001, 26 OLGReport-Naumburg 2000, 388 [...]