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1. Ein Streitwertbeschluß im Sinne des § 25 Abs. 2 GKG liegt auch dann vor, wenn das Gericht die Festsetzung in die Urteilsformel oder in die Entscheidungsgründe des Urteils aufgenommen hat. 2. Auf eine Streitwertbeschwerde hin kann auch eine Abänderung zum Nachteil des Beschwerdeführers erfolgen. 3. Der Streitwert eines Unterhaltsverfahrens richtet sich allein nach dem gestellten Antrag. Stellt sich später heraus, daß bereits ein Teil des Unterhaltsanspruchs tituliert ist, führt dies nicht zu einer Herabsetzung des Streitwerts.
FamRZ 1997, 689 JurBüro 1997, 196 OLGR-Brandenburg 1997, 52 OLGReport-Brandenburg 1997, 52 [...]
1. Der Erwerb von Vermögen nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann deren Aufhebung nicht rechtfertigen, da in § 124 ZPO die Änderung der Vermögensverhältnisse nicht als Aufhebunsgrund aufgeführt ist. Es kommt daher allenfalls die Anordnung einer Zahlung aus dem Vermögen in Betracht. 2. Hat die vormals arme Partei das erworbene Vermögen wieder verloren, so kann sie nur dann so behandelt werden, als habe sie das Vermögen noch, wenn sie das Vermögen in einer zu mißbilligenden Weise vermindert hat. Es ist insoweit eine vergleichbare Abwägung vorzunehmen, wie sie auch im Rahmen der Prüfung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 115 ZPO vorzunehmen ist, wenn die Partei in Kenntnis des bevorstehenden Prozesses ihr Vermögen gemindert hat 3. Die Festsetzung einer Zahlung aus dem Vermögen kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn mit den zugeflossenen Geldmitteln Vermögenswerte erworben werden, auf deren Verwertung die Partei nach § 115 ZPO in Verbindung mit § 82 BSHG nicht verwiesen werden könnte (hier: Ausgabe von 18.000 DM zum Kauf eines beruflich genutzten Pkws und zur Rückzahlung eines Darlehens, das der Finanzierung der Anschaffung von Möbeln nach der Trennung gedient hat).
FamRZ 1997, 1543 MDR 1998, 306 OLGR-Brandenburg 1998, 12 OLGReport-Brandenburg 1998, 12 [...]
Zur (hier: bejahten) Möglichkeit, Prozeßkostenhilfe rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor der Antragstellung zu bewilligen, wenn die verspätete Antragstellung darauf zurückzuführen ist, daß das Gericht der Partei den Eindruck vermittelt hat, die für das Scheidungsverfahren bewilligte Prozeßkostenhilfe erstrecke sich auch auf ein isoliert betriebenes Sorgerechtsverfahren.
FamRZ 1997, 1542 OLGR-Brandenburg 1997, 256 OLGReport-Brandenburg 1997, 256 [...]
1. Grundsätzlich kann das Familiengericht Beschlüsse, die der einfachen Beschwerde unterliegen, frei abändern, wohingegen bei Beschlüssen, die mit einem befristeten Rechtsmittel angreifbar sind, eine Innenbindung des Gerichts besteht, die eine Abänderung nicht mehr zulässt. 2. Anders als ein Beschluss, der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnt und der mit der einfachen Beschwerde nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO anfechtbar ist, ist ein Prozesskostenhilfe bewilligender Beschluss nicht nur nicht mit der sofortigen Beschwerde sondern überhaupt nicht anfechtbar, so dass schon aus diesen Grund eine Innenbindung des Gerichts besteht. 3. Im übrigen regelt § 124 ZPO abschließend die Möglichkeiten, unter denen das Gericht eine sachlich fehlerhafte Bewilligung von Prozesskostenhilfe korrigieren kann.
MDR 2000, 174 OLGR-Brandenburg 2000, 61 OLGReport-Brandenburg 2000, 61 [...]