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Ein Kind, das unter einer Unverträglichkeit von Lebensmitteln leidet, kann einen Mehrbedarf durch besondere Ernährung und nicht erstattungsfähige Kosten für Medikamente und Naturheilverfahren haben. Das Berufungsgericht ist nicht gehindert eine andere Begründung als das Erstgericht zu geben, wenn es ein einen Unterhaltsmehrbedarf zuerkennendes erstinstanzliches Urteil aufrechterhalten will, da es sich um einen einheitlichen Anspruch des Kindes auf Zahlung eines Mehrbedarfs handelt, der auf mehrere Gründe gestützt worden ist, wovon das Amtsgericht lediglich einen als durchgreifend anerkannt hat. Die Gründe erwachsen nicht in Rechtskraft; sie sind austauschbar. Daher berührt eine bloße Änderung der Entscheidungsgründe das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers nicht.
DAVorm 1997, 130 OLGReport-Schleswig 1996, 201 SchlHA 1996, 321 [...]