Sortieren nach
Wird der Unterhaltspflichtige nach der Scheidung vom Verkaufsleiter zum Geschäftsführer befördert mit einer Einkommenssteigerung von DM 12.000 auf DM 15.900 brutto, so liegt eine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende berufliche Entwicklung vor, die allein auf dem Einsatz und dem Leistungen des Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung beruht (Karrieresprung), also nicht auf einem normal üblichen beruflichen Werdegang. Dieser Mehrverdienst ist daher nicht prägend und für die Bedarfsermittlung nicht anzusetzen. Die als betriebliche Altersversorgung zu berücksichtigende Direktversicherung (vgl. Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 3. Aufl., 1995, § 1 Rz. 594) und der Sachbezug als vermögenswerter Vorteil sind Einkommensbestandteile. Nach § 1615l Abs. 3 BGB geht der Anspruch gegen den Erzeuger des nichtehelichen Kindes nur den Unterhaltsansprüchen gegen die Verwandten der Mutter vor, hinsichtlich des Rangverhältnisses mit dem Ehegattenunterhalt enthält § 1615l Abs. 3 BGB keine Bestimmung. Eine analoge Anwendung auf den Ehegattenunterhalt erscheint bereits deshalb fraglich, weil § 1615l Abs. 1 BGB am 1.10.1995 geändert wurde, ohne daß der Gesetzgeber die bisherige Regelung der Rangverhältnisse in § 1615l Abs. 3 BGB neu faßte, so daß es schon an der für eine analoge Anwendung notwendigen Gesetzeslücke fehlt. Im übrigen ist zu beachten, daß der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Ehegattenunterhalt und der Bedarf der nichtehelichen Muttergegen den Erzeuger des Kindes nach § 1615l Abs. 2 BGB nicht identisch sind. Beide Ansprüche betshen nebeneinander und können nur auf der Tatbestands-, Bedarfs- und im Einzelfall auf der Verwirkungsebene gelöst werden. Deshalb ist beim Ehegattenunterhalt nach § 1577 Abs. 1 BGB bedarfsmindernd entweder der vom Erzeuger des nichtehelichen Kindes bezogene Unterhalt oder fiktiv ein erzeilbares Einkommen aus Halbtagstätigkeit anzusetzen.
EzFamR aktuell 1997, 115 FamRZ 1997, 613 FuR 1997, 206 OLGR-München 1997, 57 [...]
Liegt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen über der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung so können Lebensversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwand berücksichtigungsfähig sein, wenn die Rentenversicherungsbeiträge einschließlich des Arbeitgeberanteils und die Lebensversicherungsprämien 20 % des Bruttoeinkommens nicht übersteigen. Wirft der Wohnwert nach Abzug der Schuldzinsen eine zu niedrige Rendite für das bei einer Scheidungsvereinbarung übernommene Vermögen ab, so ist die Unterhaltsberechtigte zu einer Vermögensumschichtung verpflichtet, damit sie ihren Bedarf besser decken kann, denn der bezogene Unterhalt dient nicht dazu, die Vermögensbildung zu fördern.
EzFamR aktuell 1999, 199 FuR 1999, 369 OLGR-München 2000, 124 [...]
1. Soweit jemand voll erwerbsunfähig ist, besteht nach dem Gesetzeswortlaut nur ein Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB und nicht aus § 1573 Abs. 2 BGB, auch wenn der Unterhaltsberechtigte aus Erwerbsunfähigkeitsrente und Wohnwert Einkünfte bezieht. 2. Soweit im Hinblick auf den für den nachehelichen Unterhalt geltenden Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) von einem fiktiven Erwerbseinkommen aus Halbtagstätigkeit auszugehen ist, kommt neben dem Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB auch ein Anspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht. Eine genaue Differenzierung der Anspruchsgrundlagen ist im Hinblick auf die Frage der zeitlichen Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB notwendig, während beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB nur eine Herabsetzung auf den angemessenen Bedarf nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB möglich ist.
EzFamR aktuell 1996, 198 FamRZ 1997, 295 OLGR-München 1997, 7 [...]