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In einem noch nicht abgeschlossenen Unterhaltsverfahren ist die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der schädigungsbedingten Aufwendungen für die Unterhaltszeiträume vor und nach Inkrafttreten des § 1610a BGB einheitlich nach der gesetzlichen Vermutung des § 1610a BGB zu beurteilen.
FamRZ 1991, 1199 LSK-FamR/Hannemann, § 1610a BGB LS 2 NJW-RR 1992, 1352 [...]