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1. Erhöht sich das Einkommen des Unterhaltsberechtigten im Laufe der Jahre in einem Umfang, der noch im Rahmen des zu Erwartenden liegt, dann ist er zur ungefragten Offenlegung seiner neuen Einkommenssituation nicht verpflichtet. 2. Dies gilt erst recht, wenn sich in diesem Zeitraum auch das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten erhöht hat, ohne daß hierüber Auskunft erteilt wurde. 3. Die Rechtshängigkeit einer Abänderungsklage führt noch nicht zu einer verschärften Haftung für den Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts.
FamRZ 1997, 433 NJWE-FER 1997, 75 OLGReport-Hamm 1996, 215 [...]
1. Den unterhaltsberechtigten Elternteil, der ein gemeinsames Kind betreut, trifft in der Regel ab Beginn des dritten Schuljahres eine stundenweise Erwerbsobliegenheit. 2. Lebt der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner zusammen, dann ist ihm ein fiktives Versorgungsentgelt zuzurechnen (hier: 600 DM). 3. (Fiktives) Erwerbseinkommen und Versorgungsentgelt auf Seiten des Berechtigten sind auf den konkreten Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen anzurechnen, nicht auf einen fiktiven Mindestbedarf.
FamRZ 1997, 1073 NJWE-FER 1997, 123 OLGReport-Hamm 1997, 70 [...]
Maßgeblich für die Feststellung der ehelichen Lebensverhältnisse ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Scheidungsrechtskraft, denn bis dahin besteht die Ehe fort. Veränderungen, die nach der Trennung der Parteien eintreten, sind deshalb grundsätzlich zu berücksichtigen, es sei denn, sie beruhten auf einer unerwarteten Entwicklung oder seien nur wegen der Trennung eingetreten. Wird der Unterhaltspflichtige vom Leiter der Lokalsportredaktion zum Leiter einer Schwerpunktredaktion befördert und wird diese Stelle nur auf Grund neuer Strukturüberlegungen geschaffen, die später wieder geändert werden, was zum Wegfall der Stelle führt, so prägen diese vorübergehend höheren Einkünfte nicht die ehelichen Lebensverhältnisse.
vgl. auch OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1993, 966 . FamRZ 1997, 1402 NJWE-FER 1997, 122 [...]