Sortieren nach
1. Die Wiederherstellung einer einstweiligen Verfügung, die in erster Instanz durch Urteil aufgehoben wurde, ist außerhalb einer Entscheidung durch Berufungsurteil nicht zulässig, auch wenn es Situationen geben kann, die ein Bedürfnis nach einer einstweiligen Regelung vor einem Urteil durch das Berufungsgericht erkennen lassen und in denen das Fehlen einer solchen Möglichkeit zum Rechtsverlust aus tatsächlichen Gründen führt. 2. Die Anwendung der §§ 707, 719 ZPO scheitert in einem solchen Fall daran, daß es nicht um die Beschränkung einer Zwangsvollstreckung geht, § 572 Abs. 3 ZPO kann nicht herangezogen werden, denn mit dem erstinstanzlichen Widerspruch ist das Urteilsverfahren eingeleitet worden.
FamRZ 1998, 689 InVo 1998, 74 MDR 1997, 1060 OLGReport-Frankfurt 1997, 218 [...]
1. § 850f Abs. 1a ZPO findet auch im Rahmen der Unterhaltsvollstreckung Anwendung, wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 850f Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, wo § 850d ZPO ausdrücklich erwähnt ist. 2. Die Vorschrift eröffnet bei sonst im wesentlichen gleichen tatbestandlichen Voraussetzungen in Härtefällen die Möglichkeit, die Pfändungsfreibeträge über die § 850d ZPO immanente Begrenzung durch § 850c ZPO hinaus heraufzusetzen. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel des § 850f Abs. 1a ZPO gegeben sind, hängt danach davon ab, ob der Schuldners den Nachweis führen kann, dass bei Anwendung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen der §§ 850c, 850d ZPO sein notwendiger Lebensunterhalt für sich und die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist. 3. Wird der Unterhaltsschuldner weiteren Personen gegenüber unterhaltspflichtig (hier: gegenüber einem nichtehelichen Kind und dessen Mutter, Lebensgefährtin des Schuldners), so ist zunächst nach § 850b ZPO die Pfändungsfreigrenze des § 850b ZPO neu festzusetzen. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Heraufsetzung nach § 850f Abs. 1a ZPO gegeben sind. 4. Soweit dem Schuldner sein notwendiger Lebensunterhalt zu verbleiben hat, ist eine Orientierung am Sozialhilfebedarfs nach §§ 11 ff. BSHG als geeignete Grundlage für die Bemessung des notwendigen Unterhalts anzusehen (hier: Regelsatz, 541 DM, zuzüglich pauschalen Zuschlag für einmalige Leistungen, § 21 Abs. 2 BSHG, 108,20 DM, Besserstellungszuschlag wegen Berufstätigkeit, §§ 23, 24 BSHG in der alten Fassung, 135,35 DM, und Fahrtkosten von 298 DM). 5. Auch wenn bereits im Erkenntnisverfahren zugunsten des Schuldners der Umstand berufsbedingter Aufwendungen (hier: Fahrtkosten) berücksichtigt worden ist, so sind diese Feststellungen des Prozessgerichts für das Vollstreckungsgericht nicht bindend. Vielmehr kann das Vollstreckungsgericht auch bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüche von den
FamRZ 2000, 614 InVo 2000, 209 NJW-RR 2000, 220 OLGReport-Frankfurt 1999, 301 [...]