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Für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nach § 642 ZPO kommt es auf den Zeitpunkt der Klagezustellung an, so dass ein Wohnsitzwechsel vor der förmlichen Zustellung unbeachtlich ist. Ein Regressanspruch des Scheinvaters gegen den biologischen Vater setzt nach § 1594 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1600d Abs. 4 BGB voraus, dass die Vaterschaft des biologischen Vaters anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Selbst wenn ein eindeutiges Abstammungsgutachten vorliegt, kann dies den erforderlichen Konstitutivakt nicht ersetzen. Solange die Rechtsausübungssperre besteht kommt auch kein Bereicherungsanspruch gegen den biologischen Vater in Betracht, weil er durch die Unterhaltsleistungen des Scheinvaters keinen Vorteil erlangt hat. Die Unterlassung der Anerkennung der Vaterschaft ist nicht schon dann sittenwidrig, wenn sich der biologische Vater dem Regressanspruch des Scheinvaters entziehen will und die Folgen eines Unterhaltsschadens des Scheinvaters billigend in Kauf nimmt. Hierauf allein kann kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gestützt werden.
DAVorm 2000, 488 NJW-RR 2000, 451 OLGReport-Celle 2000, 37 [...]
Der Scheinvater ist verpflichtet im Rahmen der Ehelichkeitsanfechtungsklage dem Kind analog § 1360a Abs. 4 BGB auch dann einen Prozeßkostenvorschuß zu zahlen, wenn er unstreitig als Vater nicht in Betracht kommt. Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung spielt wegen § 1593 BGB keine Rolle. Ein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe scheitert in diesem Fall an der fehlenden Bedürftigkeit des Kindes, weil sein Unterhaltsanspruch gegen den Scheinvater bis zur Rechtskraft des Anfechtungsurteils besteht.
Vgl. auch Knops, NJW 1993, 1237 DAVorm 1995, 109 NJW-RR 1995, 6 OLGReport-Celle 1994, 187 [...]
1. Die Tätigkeit eines einem mittellosen Betroffenen im Unterbringungsverfahren bestellten Rechtsanwaltes als Verfahrenspfleger ist die eines Pflegers nach § 1 Abs. 2 BRAGO mit der Folge, daß er eine Vergütung nicht unmittelbar nach der BRAGO verlangen kann. 2. Der Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers richtet sich nach den Vorschriften der §§ 1835 bis 1836a BGB. 3. Da jedoch nach wie vor davon auszugehen ist, daß auch die Tätigkeit des Verfahrenspflegers ehrenamtlich und unentgeltlich geleistet wird, kann ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt gemäß den §§ 1835 Abs. 3 BGB, 112 BRAGO eine anwaltliche Vergütung nicht im Regelfall verlangen, sondern nur dann wenn feststeht, daß er eine Tätigkeit entfaltet hat, für die ein anderer geeigneter Verfahrenspfleger, der nicht Rechtsanwalt ist, anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hätte. Hiervon wird man entgegen dem BAyObLG (Beschluß vom 24.6.1993, Az.: 3Z BR 118/93, FamRZ 1994, 525 = DRsp-ROM Nr. 1994/7125) in einem durchschnittlichen Unterbringungsverfahren regelmäßig nicht ausgehen können.
DAVorm 1995, 130 FamRZ 1995, 47 OLGReport-Celle 1994, 310 [...]