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Die internationale Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichtes nach Art. 1 MSA wird nicht durch das bloße Bestehen eines gesetzlichen Gewaltverhältnisses nach dem Heimatrecht von in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen ausgeschlossen. Art. 3 MSA ist vielmehr dahingehend auszulegen, daß er den Gerichten nur den Rahmen vorschreibt, in welchem sie tätig werden können. Gem. Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EGBGB ist auf das Rechtsverhältnis zwischen türkischen Eltern und ihrem ehelichen Kind materiell-rechtlich türkisches Recht anzuwenden, wenn nicht nach Art. 6 EGBGB i.V.m. Art. 16 MSA die Anwendung dieses Rechtes im konkreten Fall ausgeschlossen ist. Der in Art. 263 S. 2 türk. ZGB vorgesehene Stichentscheid des Vaters verstößt eindeutig gegen Art. 3 Abs. 2 GG, so daß die Vorschrift des § 263 S. türk. ZGB an sich nicht anzuwenden wäre. Da entscheidend für die Nichtanwendung einer ausländischen Norm jedoch nicht ist, ob sie für sich genommen mit deutschen Rechtsvorstellungen unvereinbar ist, sondern ob ihre Anwendung zu einem odre public Ergebnis führen würde, wäre die Nichtanwendung nur dann zu bejahen, wenn im konkreten Einzelfall sich die Entscheidung des Vaters nicht ausschließlich am Wohl des Kindes orientieren würde. Orientiert sich jedoch die Entscheidung des Vaters ausschließlich am Wohl des Kindes, so kann ihm in entsprechender Anwendung des § 1628 BGB die Entscheidung über die streitige Frage im Interesse des Kindeswohles übertragen werden.

AG Eschwege (1 X 283/94) | Datum: 05.12.1994

DAVorm 1995, 390 FamRZ 1995, 565 [...]

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