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Aus der Bestimmung in einem Außervollzugsetzungsbeschluß, wonach der Beschuldigte die Sicherheit als Eigenhinterleger zu leisten hat, folgt die Unabtretbarkeit (§ 399 BGB) des Rückzahlungsanspruchs kraft Leistungsinhalts bis zu einer eventuellen Freigabe der Sicherheit gemäß § 123 Abs. 2 StPO. Die Leistung einer angemessenen Sicherheit bei Außervollzugsetzung des Haftbefehls dient dem Zweck, die Anwesenheit des Beschuldigten für die Dauer des Strafverfahrens und den Antritt einer erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung sicherzustellen. Wenn nun der Beschuldigte seinen Rückzahlungsanspruch vor Freigabe der Sicherheit abtreten könnte, würde die von ihm geleistete Sicherheit zur Sicherheit eines Dritten. Auf diese Weise könnte er in das nur dem Richter zustehende Wahlrecht eingreifen.
Anmerkung Sättele StV 2000, 509 NJW-RR 1998, 1372 StV 2000, 509 [...]