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Der Scheinvater ist verpflichtet im Rahmen der Ehelichkeitsanfechtungsklage dem Kind analog § 1360a Abs. 4 BGB auch dann einen Prozeßkostenvorschuß zu zahlen, wenn er unstreitig als Vater nicht in Betracht kommt. Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung spielt wegen § 1593 BGB keine Rolle. Ein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe scheitert in diesem Fall an der fehlenden Bedürftigkeit des Kindes, weil sein Unterhaltsanspruch gegen den Scheinvater bis zur Rechtskraft des Anfechtungsurteils besteht.
Vgl. auch Knops, NJW 1993, 1237 DAVorm 1995, 109 NJW-RR 1995, 6 OLGReport-Celle 1994, 187 [...]